· Fachbeitrag · Werbungskosten
Arbeitsplatz wird von verschiedenen Wohnungen angefahren: Entfernungspauschale optimieren
| Fährt der Arbeitnehmer am Freitag nach der Arbeit zur weiter entfernten Wohnung und fährt am Sonntag wieder an die näher am Beschäftigungsort gelegene Wohnung zurück, um am Montag wieder arbeiten zu können, handelt es sich bei der Sonntagsfahrt dennoch um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn die weiter entfernte Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Das hat das FG Baden-Württemberg zur Regelung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 EStG entschieden. Damit sind auch Unfallkosten auf solchen Fahrten als Werbungskosten absetzbar. |
Beispiel belegt Auswirkung der Entscheidung des FG Baden-Württemberg
Welche praktische Relevanz die Entscheidung zur Entfernungspauschale bei mehreren Wohnungen hat, zeigt das dem Urteilsfall nachgebildete Beispiel (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2014, Az. 4 K 3997/11, Abruf-Nr. 144288).
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Ein Arbeitnehmer arbeitet in Nürnberg. Dort bewohnt er unter der Woche eine Wohnung. Seinen Lebensmittelpunkt hat er jedoch in einer Wohnung im Haus seines Bruders in München, in der er mietfrei wohnt. Dass die Wohnung in München seinen Lebensmittelpunkt darstellt, kann er glaubhaft machen durch Freundeskreis, Vereinszugehörigkeit, Wahlberechtigung in München, pflegebedürftiger Bruder in München, Zeugenaussagen. Er fährt an 30 Tagen im Jahr am Freitag nach der Arbeit von Nürnberg nach München und an 30 Tagen jeweils am Sonntag wieder zurück nach Nürnberg (einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte 192 km). An einem Sonntag verursacht er kurz nach der Wegfahrt von zu Hause einen Unfall. Die selbst getragenen Unfallkosten betragen 8.000 Euro.
*Dass die Entfernungspauschale im konkreten Fall nur 0,15 Euro pro Fahrt beträgt, liegt daran, dass ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für jeden Tag nur zur Hälfte geltend machen kann, wenn er den Hin- und Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an unterschiedlichen Tagen zurücklegt. |
Finanzamt hat Revision eingelegt
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 76/14). Erkennt Ihr Finanzamt die so ermittelten Werbungskosten nicht an, müssen Sie Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen.