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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Arbeitszimmer: Bei Bereitschaftsdienst winkt 1.250 Euro Abzug

    | Verfügt eine Oberamtsanwältin in den Büroräumen der Amtsanwaltschaft untertags über einen Arbeitsplatz, der ihr jedoch abends, nachts und an den Wochenenden nicht zur Verfügung steht, muss sie aber nachts sowie an Wochenenden telefonische Bereitschaftsdienste (im häuslichen Arbeitszimmer) leisten, so steht ihr in Höhe von 1.250 Euro ein Werbungskostenabzug zu. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt. |

     

    Für das FG gilt das ungeachtet dessen, dass die Nacht- bzw. Wochenendbereitschaftsdienste nur einen geringen Teil der Arbeitsleistung der Oberamtsanwältin ausmachten (hier: bei 239 Arbeitstagen unter zwei Prozent) und dass sie nicht zwingend in einem häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen werden müssten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2020. Az. 7 K 7097/18, Abruf-Nr. 221273).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Sonderausgabe „Arbeitszimmer: So nutzen Sie alle Steuersparchancen“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 46823340
    • Beitrag „Bereitschaftsdienst am Wochenende: FG München genehmigt Kostenabzug fürs Arbeitszimmer“, SSP 3/2017, Seite 19 → Abruf-Nr. 44510628
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 4 | ID 47553934