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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Auch ein bei einer internationalen Wirtschaftsrechtssozietät angestellter Rechtsanwalt kann Berufskleidung nicht absetzen

    | Für einen Rechtsanwalt, der bei einer internationalen tätigen Wirtschaftsrechtssozietät angestellt ist, gilt nichts anderes als für andere „Büroarbeiter“. Er kann Aufwendungen für Berufskleidung nicht mit dem Argument als Werbungskosten durchsetzen, Anzug, Anzughemd und Krawatte sei die übliche und typische Berufskleidung für Mandatsträger in einer Anwaltskanzlei und grenze sie vom nichtjuristischen Personal der Sozietät ab. Das hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt. |

     

    Wichtig Es verwundert ein bisschen, dass „alle Jahre wieder“ ein Steuerzahler versucht, Aufwendungen für Business-Kleidung als Werbungskosten durchzusetzen. Denn die Rechtsprechung ist eindeutig. Ein Abzug scheidet aus, weil die Kleidung auch bei privaten Anlässen getragen werden kann. Selbst ein anteiliger Abzug ist nicht zulässig (FG Hamburg, Urteil vom. 26.3.2014, Az. 6 K 231/12). Wenn das gewünscht ist, muss es der Gesetzgeber regeln. Auf das Reisekosten-Aufteilungs-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann man sich bei Berufskleidung nicht berufen (zuletzt BFH, Beschluss vom 20.11.2013, Az. VI B 40/13; Abruf-Nr 140180).

    Quelle: ID 42769681