· Fachbeitrag · Werbungskosten
Fahrt zur Arbeit dauert eine Stunde: Kein doppelter Haushalt?
| Darf das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung allein deshalb versagen, weil sich sowohl der Haushalt, an dem sich die Lebensinteressen befinden, als auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort befinden? Mit dieser Frage muss sich der BFH auseinandersetzen. |
Das FG Berlin-Brandenburg vertritt den fiskalischen Standpunkt: Der Beschäftigungsort bei einer doppelten Haushaltsführung ist nicht die politische Gemeinde, sondern der Bereich, der zur konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist. Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Privathaushalt die erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2016, Az. 7 K 7366/13, Abruf-Nr. 186080).
PRAXISHINWEIS | Finanzbeamte könnten das Urteil zum Anlass nehmen und eine doppelte Haushaltsführung verneinen, wenn Arbeitnehmer zwar weit entfernt von ihrem Beschäftigungsort leben, diese Strecke aber mit dem Schnellzug in einer halben Stunde zurücklegen können (z. B. Beschäftigungsort München, Wohnort Pfaffenhofen). In dem Fall sollten sich Betroffene mit einem Einspruch wehren und auf das Revisionsverfahren beim BFH verweisen (Az. VI R 2/16). |