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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Geburtstag: So feiern Sie auf Kosten des Finanzamts

    | Eine Geburtstagsfeier ist beruflich veranlasst, wenn unter Ihren Gästen nur Arbeitskollegen oder Mitarbeiter und keine Familienmitglieder, Freunde und Bekannte sind. Für die berufliche Veranlassung spricht auch, wenn Sie eine zweite private Feier veranstaltet haben, deren Kosten weit höher waren als die der Feier im Betrieb. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Werbungskostenabzug nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz nichts im Weg. |

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Feiern Sie Ihren Geburtstag im Betrieb und privat, sollten Sie zumindest für die betriebliche Feier die Gästeliste aufbewahren. Was die Rechnungen anbetrifft, empfiehlt SSP, die für beide Partys aufzuheben.
    • Feiern Sie nur einmal mit Arbeitskollegen, Familie und Freunden, kommt eine Trennung in abziehbare und nichtabziehbare Werbungskosten in Betracht. Mehr Informationen dazu finden Sie in SSP Ausgabe 12/2015, Seite 14.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 6 | ID 43783836