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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Gerichtlicher Vergleich mit Arbeitgeber - Kosten sind absetzbar

    | Steht nicht eindeutig fest, dass ein Arbeitnehmer zum eigenen Nutzen (bzw. zum Schaden des Arbeitgebers) eine Straftat begangen hat, sind Vergleichszahlungen nach Ansicht des BFH als Werbungskosten absetzbar. |

     

    Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer angeblich Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz verraten, sodass dem Arbeitgeber ein lukrativer Auftrag entgangen war. Im Zivilprozess einigte man sich darauf, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe von 60.000 Euro leistet. Diese Zahlung plus anteilige Kosten des Zivilprozesses sind als Werbungskosten absetzbar (BFH, Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 23/10; Abruf-Nr. 121970).

     

    PRAXISHINWEIS | Vergleichen sich die Parteien, fehlt das Indiz, dass der Arbeitnehmer aus privaten Gründen eine Straftat begangen oder berufliche Pflichten verletzt hat. Droht einem Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Fall also eine Verurteilung, sollte er aus steuerlichen Gründen einen Vergleich angestreben.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 4 | ID 34571370