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    Keine erste Tätigkeitsstätte: Verpflegungspauschale wird gekürzt

    | Ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat und vom Arbeitgeber unentgeltlich verpflegt wird, muss es hinnehmen, dass seine Verpflegungspauschale gekürzt wird ‒ und damit im Zweifel auf null Euro herabfällt. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein nautischer Offizier, der auf See tätig war (= keine erste Tätigkeitsstätte) Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht, obwohl er auf dem Schiff kostenlos verpflegt worden war. Der Seemann bezog sich auf den Wortlaut von § 9 Abs. 4a S. 8 EStG, wonach eine Kürzung der Verpflegungspauschale wegen kostenloser Arbeitgeberverpflegung nur greife, wenn einem Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt werde. Da Bordpersonal aber keine erste Tätigkeitsstätte habe, würde die Kürzungsvorschrift hier nicht greifen. Der BFH sah das anders. Die Verpflegungspauschale in § 9 Abs. 4a S. 2 EStG sei nur dazu da, dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandene beruflich veranlasste Mehraufwendungen abzugelten. Der Abzug eines Verpflegungsmehraufwands scheide daher immer aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung stelle (BFH, Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 27/19, Abruf-Nr. 224439).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 4 | ID 47616430