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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Messebesuch: Teilweise berufliche Veranlassung reicht aus

    | Der BFH hat klargestellt, dass die Rechtsprechung des Großen Senats bei sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen auch für den Besuch von Messen gilt. Das Finanzamt darf den teilweisen Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument verwehren, der Steuerzahler könne eine überwiegende berufliche Veranlassung des Messebesuchs nicht nachweisen. |

     

    Hintergrund | Nach dem Beschluss des Großen Senats ist der beruflich veranlasste Anteil an Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Reise berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind (BFH, Urteil vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184). Notfalls sind der berufliche und der privat veranlasste Anteil zu schätzen. Diese Grundsätze will der BFH auch im konkreten Fall (Besuch der CeBIT) angewendet wissen. Er hat deshalb das Verfahren zur weiteren (= anderen) Entscheidung an das FG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11; Abruf-Nr. 120445).

     

    PRAXISHINWEIS | Mit folgenden Argumenten sollten Sie sich in vergleichbaren Fällen zumindest einen 50- bis 80-prozentigen Werbungskostenabzug sichern:

    • Begründen Sie dem Finanzamt detailliert, warum der Besuch beruflich veranlasst war (Fachvorträge, Bewerbung bei neuen Arbeitgebern, nirgendwo erhalten Sie einen kompakteren Überblick, was Ihre Branche aktuell bewegt).
    • Sammeln Sie Visitenkarten und halten Sie schriftlich fest, worum es in den Treffen und Gesprächen ging.
    • Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass der Besuch der Messe erwünscht ist (zum Beispiel zur Konkurrenzanalyse).
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 3 | ID 31905020