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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung

    | Wird ein Arbeitnehmer befristet versetzt, stellt sich die Frage, ob bzw. ab wann die neue Tätigkeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Das FG Münster hat jetzt die Antwort gegeben. |

     

    Im konkreten Fall war ein Beamter für vier Jahre befristet an ein Polizeibildungsinstitut versetzt worden. Nach mehreren Verlängerungen dauerte die Versetzung zuletzt mehr als dreizehn Jahre. Das FG ging angesichts der Tatsache, dass der Beamte versetzt (und nicht abgeordnet) wurde sowie der langen Dauer davon aus, dass das Polizeibildungsinstitut die regelmäßige Arbeitsstätte darstellte (FG Münster, Urteil vom 28.2.2012, Az. 6 K 644/11 E; Abruf-Nr. 123903).

     

    PRAXISHINWEIS | Im Einkommensteuergesetz oder in den Lohnsteuer-Richtlinien ist kein Zeitraum definiert, bis wann eine befristete Versetzung noch als Auswärtstätigkeit gilt. Mehr Licht ins Dunkel könnte der BFH bringen. Bei ihm ist nämlich die Revision anhängig (Az. VI R 59/12).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37347910