· Fachbeitrag · Werbungskosten
Stewardess befindet sich auf Dauer-Auswärtstätigkeit
| Eine Stewardess hat am Flughafen keine regelmäßige Arbeitsst=ätte und in aller Regel auch keinen „anderen“ Arbeitsplatz. Die Folge ist, dass sie sich auf einer Dauer-Auswärtstätigkeit befindet. Außerdem kann eine Stewardess sogar noch Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, wenn sie nachweist, dass sie dort Tätigkeiten verrichtet hat, die Teil ihres Beruf sind. Das hat das FG Münster entschieden. |
Laut FG hat eine Flugbegleiterin am Flughafen grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil die qualitativ wesentlichen Tätigkeiten im Flugzeug stattfinden. Außerdem stellt der „Briefing-Raum“ am Flughafen, an dem eine Stewardess ihren Einsatzplan erläutert bekommt, keinen „anderen“ Arbeitsplatz dar (FG Münster, Urteil vom 2.7.2013, Az. 11 K 4527/11 E; Abruf-Nr. 132546). Das hat auf den Werbungskostenabzug folgende Auswirkungen:
Fahrtkosten | Pauschal 0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt oder bei Führung eines Fahrtenbuchs die tatsächlichen Kosten |
Verpflegung | Verpflegungspauschalen aufgrund der Dauer-Auswärtstätigkeit |
Arbeitszimmer | Werbungskostenabzug bis zu 1.250 Euro pro Jahr für folgende Tätigkeiten: regelmäßige Vorbereitungen Emergency und Erste Hilfe, Ausarbeitung von Gastinformationen, Information über Länder- und Zollbestimmungen, Nachbereitung von Flügen, regelmäßige schriftliche Beurteilung der Mitarbeiter |