01.11.2005 | Abfindung
Monatliche Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld
Wird der größte Teil einer Abfindung im Jahr der Entlassung gezahlt, geht der ermäßigte Steuersatz nicht nachträglich verloren, wenn der bisherige Arbeitgeber später aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Zeit ergänzende Zusatzleistungen erbringt. Eine solche Zusatzleistung kann vorliegen, wenn ein entlassener Arbeitnehmer monatlich einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld erhält. Das gilt auch, wenn nach einer Betriebsvereinbarung die Höhe der Gesamtentschädigung auf achtzehn Bruttomonatseinkommen beschränkt ist und einzelne Arbeitnehmer deshalb trotz Arbeitslosigkeit keinen Zuschuss erhalten. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.4.2005, Az: XI R 11/04; Abruf-Nr. 052692 )
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 4 | ID 96404