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  • 01.03.2004 | Abfindung

    Zuschuss zur Altersversorgung neben einer Abfindung

    Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind steuerlich begünstigt (Freibetrag und "Fünftel-Regelung"). Die "Fünftel-Regelung" greift aber nur, wenn die Abfindung beim Arbeitnehmer zu einer "Zusammenballung" von Einkünften führt. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss durch die Abfindung in dem Jahr mehr verdienen, als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Zudem muss die Abfindung grundsätzlich voll in diesem einen Jahr gezahlt werden. Ausnahme: Der Arbeitgeber erbringt nach Zahlung des Hauptanteils in einem späteren Jahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Zusatzleistungen.

    Eine solche Zusatzleistung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Erreichen eines bestimmten Alters monatlich einen Zuschuss zur Altersversorgung erhält, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung. Im Urteilsfall erhielt der Arbeitnehmer eine Abfindung von 600.000 DM und zusätzlich 75 Monate lang, bis zum 62. Geburtstag, jeweils 1.000 DM Zuschuss zur Altersversorgung. Eine Zusatzleistung liegt vor, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Genaue zahlenmäßige Vorgaben hat der BFH bisher nicht aufgestellt. Im konkreten Fall waren ihm die 75.000 DM, also 12,5 Prozent der Hauptleistung, jedenfalls nicht zu viel.

    Beachten Sie: Die Zusatzleistungen müssen mit dem normalen Steuersatz versteuert werden. Die "Fünftel-Regelung" gibt es nur im Jahr der Entlassung. (Urteil vom 15.10.2003, Az: XI R 17/02; Abruf-Nr.  040064 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 4 | ID 96066

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