01.04.2007 | Abschreibung
Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung
Eine Sonderabschreibung ist im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne Bildung einer Ansparabschreibung möglich. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Ausgabe 8/2006, Seite 3 ). Profitieren können davon Unternehmer, die einen neuen Betrieb eröffnen, aber nicht die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllen. Unklar war, ob die BFH-Entscheidung nach der Gesetzesänderung 2003 (Ergänzung des § 7g Absatz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz um einen zweiten Satz) auch für die Jahre ab 2003 gilt. Positiv: Die Finanzverwaltung will das Urteil ohne zeitliche Einschränkung anwenden. (Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinformation vom 17.1.2007, Az: S 2183b A - St 31 3; Abruf-Nr. 070742 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 4 | ID 96718