24.07.2009 | Ansparabschreibung
Ansparabschreibung bei Freiberuflern für 2007 umstritten
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, für 2007 nicht mehr die Ansparabschreibung in Anspruch nehmen können (Beschluss vom 26.2.2009, Az: 13 V 215/09 E; Abruf-Nr. 091506). Das FG Hessen hat dagegen Zweifel, ob es rechtmäßig ist, diesen Unternehmern die Ansparabschreibung für 2007 zu verwehren (Beschluss vom 4.5.2009, Az: 11 V 582/09; Abruf-Nr. 091755).
Hintergrund: Der neue Investitionsabzugsbetrag ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden (§ 52 Absatz 23 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Viele Unternehmer profitieren dadurch schon für das Jahr 2007 von den neuen Größenmerkmalen. Aber: Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und deren Gewinn 2007 über 100.000 Euro liegt, würden bereits 2007 „herausfallen“. Für sie wäre die „Altregelung“ besser, weil es da die 100.000 Euro-Grenze nicht gab. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 11/2008, Seite 15.
Unser Tipp: Gegen den Beschluss des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VIII B 62/09). Entsprechende Fällen können also offen gehalten werden.