01.01.2004 | Arbeitgeberleistungen
Übernahme der Führerscheinkosten durch Arbeitgeber
Übernimmt ein Arbeitgeber überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse die Kosten für einen Führerschein für einen Beschäftigten, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle eines Polizeianwärters aus Hessen. Dort darf ein Polizist ein Kfz der Polizei nur steuern, wenn er eine polizeispezifische Berechtigung besitzt. Die Anforderungen sind wesentlich höher als bei einem normalen Führerschein der Klasse 3. Dass der Anwärter bei dieser speziellen Ausbildung den Führerschein der Klasse 3 miterlangt, ist für den BFH unerheblich. (Urteil vom 26.6.2003, Az: VI R 112/98; Abruf-Nr. 032282 )
Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 5 | ID 96030