25.04.2008 | Arbeitszimmer
Büro auf einer anderen Etage in einem Mehrfamilienhaus
Wird in einem Mehrfamilienhaus ein Büro genutzt, das auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt und nicht direkt mit ihr verbunden ist, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Im Urteilsfall wohnte ein Freiberufler im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. In der ersten Etage befand sich sein abgetrenntes Arbeitszimmer. Ein direkter Zugang zwischen Wohnung und Büro bestand nicht. Das Finanzamt hatte in diesem Fall trotzdem ein häusliches Arbeitszimmer gesehen, weil es sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befand. Das FG dagegen bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach sich die „Häuslichkeit“ danach bestimmt, ob das Arbeitszimmer und die privaten Wohnräume aufgrund unmittelbarer räumlicher Nähe eine gemeinsame Wohneinheit bilden. Keine Verbindung mit der privaten Lebensführung besteht demnach, wenn das Arbeitszimmer nur über ein auch von fremden Dritten benutztes Treppenhaus zugänglich ist. Und das war im Urteilsfall gegeben.
Beachten Sie: Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Außerhäusliche Räume sind davon nicht betroffen. Die Finanzverwaltung erkennt bislang nur Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume sowie Keller- oder Dachgeschosszimmer eines Mehrfamilienhauses, die zusätzlich angemietet sind, als außerhäuslich an.
Unser Tipp: Betroffene Steuerzahler sollten Einspruch einlegen und auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az: VIII R 52/07) verweisen. (Urteil vom 29 8.2007, Az: 10 K 839/04)(Abruf-Nr. 073561)