26.11.2010 | Arbeitszimmer
Voller Abzug für Arbeitszimmer neben der Wohnung
Die Abzugsbeschränkung für das heimische Arbeitszimmer greift nicht, wenn es baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über ein Treppenhaus erreicht werden kann, das auch von fremden Personen genutzt wird. Deshalb sprach das Finanzgericht Köln einem Steuerzahler den vollen Werbungskostenabzug zu, der einen Bürotrakt im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses beruflich nutzte (Urteil vom 9.9.2010, Az: 10 K 944/06; Abruf-Nr. 103454). Der Bürotrakt war zwar nur durch eine Zwischenwand von der Wohnung getrennt, aber auch nur über den (öffentlichen) Flur erreichbar. Denn im Erdgeschoss wohnte ein zweiter Mieter, der das Treppenhaus ebenfalls nutzen konnte.
Praxishinweis: Bei der Unterscheidung zwischen häuslichem und außerhäuslichem Arbeitszimmer kommt es auf Nuancen an. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) kann sich ein häusliches Arbeitszimmer auch im Anbau befinden, der nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglich ist. Im BFH-Fall konnte der Steuerzahler den Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten erreichen. Das heißt, er musste den Privatbereich nicht verlassen (Urteil vom 13.11.2002, Az: VI R 164/00; Abruf-Nr. 030369). |