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  • 27.05.2011 | Arbeitszimmer

    Wann ist bei Fortbildungen der 1.250 Euro-Abzug möglich?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich mit der Frage befassen, wann für eine Fortbildung (im ausgeübten Beruf) trotz Arbeitsplatz im Betrieb „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht mit der Folge, dass Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 91/10 geführt.  

    Wichtig: Im konkreten Fall geht es um die Englisch-Fortbildung eines Teamleiters. Er machte die Aufwendungen für sein Arbeitszimmer mit dem Argument geltend, dass er das interaktive Sprachprogramm auf dem PC des Arbeitgebers nicht habe installieren dürfen. Somit sei er für die Fortbildung auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen gewesen. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen folgte ihm nicht: Für die Fortbildung hätten dem Teamleiter auch andere Möglichkeiten (einschließlich betrieblicher Maßnahmen) zur Verfügung gestanden. Er sei nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen gewesen (Urteil vom 22.6.2010, Az: 12 K 482/08; Abruf-Nr. 111638).  

    Praxishinweis: Interessant an dem Fall ist die Tatsache, dass der BFH jetzt auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Teamleiters hin die Revision zugelassen hat. Zwei Jahre zuvor hat er sie bei einem identischen Sachverhalt noch abgelehnt. Das könnte dafür sprechen dass der BFH seine Rechtsprechung in punkto „Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers bei Fortbildungen“ ändert (so sieht das auch der Vorsitzende Richter am FG, Dr. Klaus J. Wagner in EFG 2011, 605 ff.).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 3 | ID 145456