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  • 01.09.2004 | Aus- und Fortbildung

    Aufwendungen eines Ausländers für einen Sprachkurs

    Ausländer können Aufwendungen für einen Sprachkurs "Deutsch für Ausländer" in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten Steuer mindernd geltend machen, wenn ein beruflicher Anlass vorliegt. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Ein beruflicher Anlass liegt vor, wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung sind. Im Urteilsfall fand eine 2001 nach Deutschland gekommene Thailänderin wegen mangelnder Deutschkenntnisse keinen Ausbildungsplatz. Sie besuchte daher Sprachkurse um die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen und sich dann erneut für eine kaufmännische Ausbildung zu bewerben. Die erforderliche Schulausbildung hatte sie in Thailand erlangt.

    Beachten Sie: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 14/04 ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig. (Urteil vom 11.12.2003, Az: 6 K 2124/02; Abruf-Nr.  042030 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 5 | ID 96162

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