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  • 01.04.2007 | Aus- und Fortbildung

    Sonderausgabenabzug für Erststudium auf dem Prüfstand

    Aufwendungen für ein Erststudium sind seit 2004 nur noch begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Gegen diese Neuregelung regt sich bereits Widerstand (August-Ausgabe 2006, Seite 10 ). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jedoch jetzt entschieden, dass die vom Gesetzgeber- gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - getroffene Neuregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Unser Tipp: Das Verfahren ist inzwischen beim BFH anhängig (Az: VI R 79/06). Betroffene Studenten sollten daher ihre Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, können Sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens verlangen. (Urteil vom 7.11.2006, Az: 1 K 115/06; Abruf-Nr.  070501 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 96710