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  • 01.03.2006 | Außergewöhnliche Belastung

    Bau einer Sicherheitsmauer wegen eines Hangrutsches

    Die Kosten für den Bau einer auf Grund eines Hangrutsches erforderlichen Sicherheitsmauer können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Im Urteilsfall war es oberhalb des Grundstücks zu einem Hangrutsch gekommen. Die Bewohner durften das Gebäude zunächst nicht mehr betreten und mussten eine Ersatzwohnung beziehen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts handele es sich daher nicht um eine vorbeugende Schutzmaßnahme, sondern um eine konkrete Schadensbeseitigung, um das Grundstück wieder nutzbar zu machen. (rechtskräftiges Urteil vom 19.10.2005, Az: Az: 1 K 2507/04; Abruf-Nr.  053462 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 6 | ID 96489

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