29.06.2009 | Außergewöhnliche Belastung
Gezahlte Kaltmiete für Ersatzwohnung
Wird einem Immobilienbesitzer aufgrund von Baumängeln untersagt, in seinem Eigentum zu wohnen, kann er die für eine Ersatzwohnung gezahlte Kaltmiete als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Im Urteilsfall hatte das zuständige Bauordnungsamt eine Einsturzgefahr aufgrund von Baumängeln festgestellt und den Besitzern der Eigentumswohnung untersagt, das Gebäude zu betreten. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Verkäuferin der Wohnung war erfolglos geblieben. Das FG ließ den Abzug der Kaltmiete als außergewöhnliche Belastung zu. Es sah darin verlorene Aufwendungen, weil damit ausschließlich ein Schaden beseitigt wurde. Endgültig entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 62/08 anhängig. (Urteil vom 13.12.2007, Az: 14 K 6385/04 E)(Abruf-Nr. 090332)