28.01.2011 | Außergewöhnliche Belastung
Beseitigung von Hausschwamm ist absetzbar
Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 33 Einkommensteuergesetz). Das hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden (Urteil vom 17.8.2010, Az: 12 K 10270/09; Abruf-Nr. 103914). Begründung: Der Befall einer Wohnung mit echtem Hausschwamm stellt eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand oder rückgestautem Wasser als mit einem Baumangel vergleichbar ist. Nach allgemeiner Wahrnehmung handelt es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird und damit steuerlich zu berücksichtigen ist.
Praxishinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber viel steuerzahlerfreundlicher geworden ist, seitdem der VI. Senat für diese Fälle zuständig ist, rechnen wir damit, dass der BFH im Revisionsverfahren (Az: VI R 70/10) zu keinem anderen Ergebnis kommt als das FG. |