24.08.2009 | Außergewöhnliche Belastung
Einbau eines Treppenlifts trotz Unfallversicherung absetzbar
Eltern können die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts wegen einer unfallbedingten Querschnittslähmung ihres volljährigen Kindes auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn das Kind rund 56.000 Euro von der Unfallversicherung erhalten hat. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss das Kind zwar eigenes verwertbares Vermögen einsetzen, bevor es Unterhaltsleistungen der Eltern beansprucht. Das kann ihm aber nicht zugemutet werden, wenn es sich um den einzigen Vermögensgegenstand handelt, auf den es zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen ist. (Urteil vom 30.10.2008, Az: III R 97/06)(Abruf-Nr. 091464)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129310