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  • 22.07.2010 | Außergewöhnliche Belastung

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten

    Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehepartners, der mit seinem Ehepartner in ein Altersheim zieht, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Auch wenn menschlich und moralisch verständlich, ist der Mitumzug des nicht pflegebedürftigen Ehegatten aus steuerlicher Sicht auch nicht aus sittlichen Gründen unausweichlich. Und auch trotz seiner Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Ehepartner nicht rechtlich verpflichtet, mit dem pflegebedürftigen Ehegatten umzuziehen (Urteil vom 15.4.2010, Az: VI R 51/09; Abruf-Nr. 101957).  

    Hintergrund: Machen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit den Einzug in ein Altenheim nötig, können die Heimkosten unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung und einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Als Haushaltsersparnis ist der steuerliche Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (8.004 Euro für 2010) anzusetzen. Behält der pflegebedürftige Heimbewohner seinen normalen Hausstand bei bzw. zieht der Ehegatte nicht mit um, erfolgt keine Kürzung um eine Haushaltsersparnis.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137240