01.04.2004 | Außergewöhnliche Belastung
Trinkgelder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
Krankheitskosten können nach Abzug eines Eigenanteils als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (§ 33 Einkommensteuergesetz). Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten Behandlung hingegeben werden, sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Er änderte damit seine bisher günstige Rechtsprechung. (Urteil vom 30.10.2003, Az: III R 32/01; Abruf-Nr. 040539 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 4 | ID 96083