24.07.2009 | Außergewöhnliche Belastung
Zumutbare Eigenbelastung bei getrennter Veranlagung
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei getrennt veranlagten Ehegatten die zumutbare Eigenbelastung vom Gesamtbetrag aller Einkünfte der Ehegatten zusammen und nicht nur jeweils auf Basis der Einkünfte eines Ehegatten berechnet wird. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Ausgabe 8/2008, Seite 12) kassiert.
Hintergrund: Entscheiden sich Ehegatten für eine getrennte Veranlagung, versteuert jeder Ehegatte „seine“ Einkünfte. Die von beiden Ehegatten bezahlten außergewöhnlichen Belastungen dürfen dann von jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen werden. Sind beide Ehegatten einverstanden, ist auch eine andere Aufteilung zulässig. Der bei außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragende Eigenanteil (zumutbare Eigenbelastung) ist aber ausgehend von den Einkünften beider Ehegatten zusammen zu ermitteln. (Urteil vom 26.3.2009, Az: VI R 59/08)(Abruf-Nr. 091786)