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  • 01.06.2007 | Außergewöhnliche Belastungen

    Aufwendungen zur Abwehr von Mobilfunkstrahlung

    Aufwendungen zur Abwehr von Mobilfunkstrahlen können (nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung besteht und dies vor Beginn der Maßnahmen durch ein amtliches Gutachten belegt wird. Sind wie im Fall von Mobilfunkstrahlen gesetzliche Grenzwerte festgelegt, ist eine konkrete Gesundheitsgefährdung anzunehmen, wenn nach dem Gutachten die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden. Liegen die Werte darunter, ist zusätzlich durch ein vor Beginn der Maßnahmen eingeholtes amtsärztliches Gutachten zu belegen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Strahlung der Mobilfunkanlage verursacht worden sind. Im Urteilsfall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin durfte deshalb ihre Aufwendungen für Schutzmaßnahmen (Vorhänge und Tapeten aus speziellem abschirmenden Gewebe) nicht steuermindernd geltend machen. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.1.2007, Az: III B 137/06; Abruf-Nr.  071319 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 99428