01.03.2005 | Außerordentliche Einkünfte
Ermäßigter Steuersatz auch bei Lohnnachzahlungen
Wird eine Vergütung für mehrere Jahre in einem Betrag gezahlt, unterliegt sie als "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" der Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz ("Fünftel-Regelung"). "Mehrjährig" ist die Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Der Zeitraum muss dabei nicht mindestens ein Jahr betragen, entschied der Bundesfinanzhof. Mehrjährig ist auch eine Tätigkeit von August 01 bis Mai 02.
Unser Tipp: Auch eine Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume kann ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Zufluss mehrere Jahre betrifft. Dazu folgendes Beispiel:
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(Urteil vom 14.10.2004, Az: VI R 46/99; Abruf-Nr. 043002 )