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  • 01.05.2006 | Auswärts-/Einsatzwechseltätigkeit

    Verpflegungsmehraufwand eines Seemanns auf Hochseeschiff

    Ein Seemann auf einem Hochseeschiff kann für die ersten drei Monate eines Einsatzes an Bord des Schiffes Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Das Schiff ist keine "ortsfeste" Einrichtung seines Arbeitgebers und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte für den Seemann, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Die "Drei-Monats-Frist" gilt für jede neue Fahrt auf dem Schiff. Kehrt das Schiff wieder an den Heimathafen zurück, beginnt für die nächste Fahrt eine neue "Drei-Monats-Frist".

    Wichtig: Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand gibt es auch dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Seemanns für die Verpflegung an Bord viel niedriger sind. Ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, spiele keine Rolle, so der BFH. (Urteil vom 19.11.2005, Az: VI R 30/05; Abruf-Nr.  060676 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 2 | ID 96519