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  • 17.12.2010 | Auswärtstätigkeit

    Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers an verschiedenen Stellen

    Ein Leiharbeitnehmer, der von Kunden seines Arbeitgebers jeweils an unterschiedlichen Orten in einem Hafengebiet eingesetzt wird, verfügt nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er ist zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17.6.2010, Az: VI R 35/08; Abruf-Nr. 102815). Und er kann alle mit seinem Pkw gefahrenen Kilometer zu den Einsatzstellen mit 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten ansetzen, nicht nur die Entfernungspauschale.  

    Praxishinweis: Der BFH ließ offen, wie folgender Sachverhalt zu beurteilen wäre: Ein Leiharbeitnehmer wird vom verleihenden Arbeitgeber für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses einem einzigen Entleiher überlassen. In diesem Fall soll, so die Finanzverwaltung, die Tätigkeitsstätte beim Kunden doch zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers werden (BMF, Schreiben vom 21.12.2009, Az: IV C 5 - S 2353/08/10010; Abruf-Nr. 100254). Zwischen den Zeilen des BFH-Urteils kann man aber herauslesen, dass der BFH diese Ansicht nicht unbedingt teilt. Dafür spricht auch der Leitsatz: „Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte“.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 4 | ID 140978