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  • 27.05.2011 | Baudenkmalförderung

    Wenn die Stadt ein Darlehen in einen Zuschuss umwandelt

    Erhält der Eigentümer einer vermieteten denkmalgeschützten in einem Sanierungsgebiet belegenen Immobilie von der Kommune öffentliche Fördermittel zur Sanierung zunächst als zins- und tilgungsloses Darlehen, so stellen die Fördermittel bei ihrer Auszahlung keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 7.12.2010, Az: IX R 46/09; Abruf-Nr. 111139). Nach seiner Auffassung mindern die Fördermittel auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes.  

    Praxishinweis: Wandelt die Stadt das Darlehen später in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss um, führen die Fördermittel auch im Folgejahr nicht zu steuerpflichtigen Mieteinnahmen. Der Immobilieneigentümer erhält vielmehr einen Baukostenzuschuss, der steuerlich die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Ist der Zuschuss höher als die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, erhält der Eigentümer ab da zwar keine Abschreibung mehr. Er muss den übersteigenden Betrag aber nicht als Mieteinnahmen oder negative Werbungskosten nachversteuern. Das Finanzamt darf auch nicht die bestandskräftigen Bescheide der Vorjahre ändern und die - im Nachhinein gesehen - zu hohen Abschreibungen korrigieren, so der BFH.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 5 | ID 145460