28.01.2011 | Betriebsausgaben
Musikübungszimmer ist kein Arbeitszimmer
Das Übungszimmer eines selbstständigen Musikers ist kein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten sind damit unabhängig von der Tatsache, ob das Übungszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Musikers darstellt, in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (Urteil vom 13.10.2010, Az: 9 K 3882/09; Abruf-Nr. 103902). Begründung: Nach der Definition des Bundesfinanzhofs sei das heimische Büro in die häusliche Sphäre eingebunden, diene vorwiegend gedanklichen, schriftlichen, organisatorischen oder verwaltungstechnischen Arbeiten und sei mit Büromöbeln ausgestattet. Entsprechen die Räumlichkeiten dem in Ausstattung und Funktion nicht, seien sie auch dann nicht dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen, wenn sie mit dem Wohnraum verbunden seien, so das FG. Das gelte zum Beispiel für Lager-, Werkstatt- oder Ausstellungsräume, ein Tonstudio - oder eben einen Raum zum Einstudieren von Musikstücken.