26.01.2009 | Betriebsveräußerung
Begünstigte Betriebsveräußerung trotz weiterer Mitarbeit
Die Steuervorteile einer Betriebsveräußerung entfallen nicht automatisch, wenn der frühere Unternehmer weiter für seinen ehemaligen Betrieb tätig wird. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.
Hintergrund: Eine Veräußerung bzw. die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist zweifach steuerbegünstigt. Für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn gilt
- ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Einkommensteuergesetz [EStG]) und
- unter bestimmten Voraussetzungen der Freibetrag von maximal 45.000 Euro nach § 16 Absatz 4 EStG.
Dem BFH-Fall lag eine typische Konstellation zugrunde: Ein Unternehmer verkaufte seinen Technik-Betrieb an einen Mitarbeiter. Der Käufer war „ein typischer Techniker“ mit Schwächen im kaufmännischen Bereich und im Marketing. Er schloss deshalb mit dem Verkäufer einen Beratervertrag, der Beratungsleistungen in allen Fragen der Unternehmensführung vorsah.
Unser Tipp: Das Urteil gilt sowohl für den Verkauf eines gewerblichen Betriebs als auch einer freiberuflichen Praxis. Für den Steuervorteil spielt es auch keine Rolle, ob die weitere Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis erfolgt. Aber: Das Urteil gilt nur dann uneingeschränkt, wenn der Veräußerer anschließend nur für den Käufer tätig wird und nicht auch noch selbstständig für andere Kunden oder Auftraggeber. (Urteil vom 17.7.2008, Az: X R 40/07)(Abruf-Nr. 083534)