22.02.2008 | Bewirtungskosten
Bewirtung freier Mitarbeiter bei einer Schulungsveranstaltung
Bewirtet ein Unternehmer freie Mitarbeiter im Rahmen einer internen Schulungsveranstaltung, kann er die Aufwendungen nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). Nur der Aufwand für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer kann in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung kassierte der Bundesfinanzhof ein positives Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Ausgabe 3/2007, Seite 3). (Urteil vom 18.9.2007, Az: I R 75/06) (Abruf-Nr. 073962)
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 4 | ID 117618