29.04.2010 | Buchführung
Aktivierung von Provisionsforderungen eines Handelsvertreters
Ein Handelsvertreter darf seine Provisionsforderung in der Bilanz erst dann aktivieren, wenn der Geschäftsherr das ihm vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung. Umgekehrt darf der Geschäftsherr vor Ausführung des Liefergeschäfts keine Rückstellung für die künftige Provisionsforderung des Handelsvertreters bilden. Beide Grundsätze beruhen darauf, dass der Provisionsanspruch zwar mit dem erfolgreichen Abschluss der Vermittlung entsteht, die Provision aber erst verdient ist, sobald und soweit der Geschäftsherr das Geschäft ausgeführt hat. (Urteil vom 28.10.2009, Az: I R 28/08)(Abruf-Nr. 100773)
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 5 | ID 135325