25.04.2008 | Buchführung
Ansparabschreibung bei Buchführungsgrenze zu berücksichtigen
Bei der Berechnung der Buchführungsgrenze nach § 141 Absatz 1 Nummer 4 Abgabenordnung, sind Ansparabschreibungen zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Anders als erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen (§ 7a Absatz 6 Einkommensteuergesetz), ist eine Ansparabschreibung bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns nicht wieder hinzuzurechnen. Denn bei der Ansparabschreibung handelt es sich um eine Investitionsrücklage für künftig zu erwartende Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bleibt der Gewinn eines Wirtschaftsjahres also unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung unter der maßgeblichen Grenze, kann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beibehalten werden.
Unser Tipp: Der Urteilstenor ist auch auf den neuen Investitionsabzugsbetrag übertragbar. Allerdings ist zu beachten, dass bei Ausbleiben der Investition der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung rückwirkend erhöht wird. Nur um die Buchführungspflicht zu vermeiden, lohnt sich deshalb die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht. (rechtskräftiges Urteil vom 14.11.2007, Az: 7 K 7124/07)(Abruf-Nr. 080285)