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  • 24.08.2009 | Buchführung

    Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschussrechnung

    Ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer kann sich auch noch nachträglich - bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses - für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entscheiden. Das gilt auch dann, wenn er für das betreffende Wirtschaftsjahr schon eine Eröffnungsbilanz erstellt und eine laufende kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Erst wenn er einen Jahresabschluss samt Bilanz erstellt hat, kann er nicht mehr zurück. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach das Wahlrecht bereits durch das Einrichten bzw. Nichteinrichten einer entsprechenden Buchführung ausgeübt werde. (Urteil vom 19.3.2009, Az: IV R 57/07)(Abruf-Nr. 092022)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 5 | ID 129321