25.01.2010 | Buchführung
Buchführungspflicht: Einbezug von nicht steuerbaren Umsätzen
Bei der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht sind auch nichtsteuerbare Auslandsumsätze zu berücksichtigen. Das musste jetzt ein Verein vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfahren. Im Jahr 2004 lagen die in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Umsatzerlöse des Vereins unter der damals maßgeblichen Umsatzgrenze von 350.000 Euro. Unter Berücksichtigung der in Deutschland nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze wurde die Grenze dagegen überschritten. Die Aufforderung zur Buchführung durch das Finanzamt war daher rechtmäßig, entschied der BFH.
Hintergrund: Steuerlich kann ein Unternehmer, der nicht gesetzlich verpflichtet ist (zum Beispiel nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung [AO]), Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, als Gewinn den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ansetzen (Einnahmen-Überschussrechnung; § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz). Das gilt vor allem für Freiberufler oder auch kleinere Gewerbebetriebe. Ein kleinerer Gewerbebetrieb ist aber steuerlich nach § 141 AO zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, wenn er entweder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr hat oder der Umsatz über 500.000 Euro im Kalenderjahr liegt. (Urteil vom 7.10.2009, Az: II R 23/08) (Abruf-Nr. 093766)