01.02.2005 | Buchführung
Diese Unterlagen können jetzt in den Reißwolf
Auf der folgenden Seite geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Geschäftsunterlagen Sie seit dem 1. Januar 2005 vernichten können, weil die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Sie finden die Übersicht auch im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen" .
Unser Tipp: Für die Aufbewahrungskosten können Sie eine Rückstellung bilden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr. 021603 ). Ansetzbar sind die künftig anfallenden Kosten für Räume, in denen die Unterlagen aufbewahrt werden.
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 4 | ID 96247