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  • 01.06.2006 | Buchführung

    Keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei EÜR

    Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen kein Kassenbuch führen. Die Aufzeichnungen sind lediglich so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen (§  146 Absatz 5 Abgabenordnung). Diese Anforderung ist laut Bundesfinanzhof erfüllt, wenn sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abgelegt und handschriftlich in Listen eingetragen werden. Unerheblich ist, wenn nur auf den Rechnungen und nicht auf angefertigten Listen zwischen barem und unbarem Geldeingang unterschieden wird. Denn weder das Einkommensteuergesetz noch die Abgabenordnung enthalten eine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

    Beachten Sie: Dasselbe gilt für die Umsatzsteuer. Zwar müssen sich die Grundlagen für die Umsatz- und Vorsteuer aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen ergeben. Entscheidend ist aber nur, dass die Vorgänge vollständig erfasst werden. Das muss nicht unbedingt mit einem Kassenbuch geschehen. (Beschluss vom 16.2.2006, Az: X B 57/05; Abruf-Nr.  061257 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 5 | ID 96538