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  • 01.11.2004 | Eigenheimförderung

    Erwerb von Miteigentumsanteilen an Mehrfamilienhaus

    Wer gemeinsam mit anderen Eigentümer eines Hauses ist, erhält die Eigenheimzulage für seine Wohnung nur prozentual entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Das gilt auch, wenn er die Wohnung alleine nutzt. Mit dieser Entscheidung kippt der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige, Steuerzahler-freundliche Praxis der Finanzverwaltung (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10. 2.1998, BStBl 1998 I, 190, Randnummer 66). Begründung: Die Zulage stellt auf die Wohnung ab. Für eine Wohnung soll es insgesamt auch nur "eine" Zulage geben. Gehört die Wohnung mehreren Personen, müssen die Miteigentümer sich die Eigenheimzulage teilen.

    Beachten Sie: Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die anderen Miteigentümer die Zulage für ihren Anteil mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bekommen oder sie nicht beantragen, weil sie später den Kauf einer anderen eigengenutzten Wohnung planen und dabei eine höhere Zulage kassieren können. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung noch eine Übergangsregelung zur Anwendung der verschärften Rechtsprechung treffen wird.

    Unser Tipp: Einen Ausweg deutet der BFH an: Der Miteigentümer hat Anspruch auf die volle Zulage, wenn er "wirtschaftlicher Eigentümer" der Wohnung wird. Das heißt, er muss vertraglich auf die Nutzungsdauer der Wohnung gesehen eine Rechtsposition wie ein Eigentümer erhalten. Er muss sie uneingeschränkt nutzen und über sie verfügen können. (Urteil vom 19.5.2004, Az. III R 29/03; Abruf-Nr.  041945 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 5 | ID 96197