01.09.2004 | Eigenheimförderung
Neubauförderung bei einem umfassenden Anbau?
Die Eigenheimzulage für Neubauten ist auch für einen Anbau zu gewähren, wenn er das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und die bisherigen Wohnverhältnisse grundlegend ändert. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Bei einem Anbau handele es sich um einen Neubau, wenn der Anbau das bisherige Gebäude tatsächlich erweitert und die Altsubstanz nicht nur umbaut. Im Urteilsfall hatte der Hausbesitzer ein 1922 erbautes Einfamilienhaus grundlegend umgebaut und die Wohnfläche erheblich erweitert. Eine neue eigenständig nutzbare und abgrenzbare Wohnung entstand dabei nicht. Die FG-Richter gewährten dennoch die Eigenheimzulage für einen Neubau, weil der Anbau das bisherige Gebäude nachhaltig verändert und eine in dieser räumlichen Konkretisierung bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen habe. Weiteres Argument: Der Bauaufwand für den Anbau habe den Wert des Altbaus um ein Vielfaches überwogen. Die Finanzverwaltung hat Revision beim Bundesfinanzhof (Az: III R 23/03) eingelegt.
Beachten Sie: Das Urteil erging zur Rechtslage bis einschließlich 2003. Seit dem 1. Januar 2004 gibt es für Alt- und Neubauten eine einheitliche Förderung, so dass sich diese Abgrenzungsfrage künftig nicht mehr stellt. (Urteil vom 8.12.2003, Az: 5 K 2451/01; Abruf-Nr. 041741 )