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  • 01.06.2005 | Einsatzwechseltätigkeit

    "Drei-Monats-Frist" gilt vorerst nicht

    Die "Drei-Monats-Frist" des §  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 5 EStG gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Das hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27. Juli 2004 (Az: VI R 43/03; Abruf-Nr.  042596 ) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (R 39 Absatz 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien) entschieden (Januar-Ausgabe 2005, Seite 1).

    Das Urteil soll aus Vertrauensschutzgründen aber erst für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Lohnzahlungszeiträume angewendet werden.

    Das heißt: Bis dahin können Arbeitnehmer bei einer längerfristigen Einsatzwechseltätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11. April 2005, Az: IV C 5 - S 2353 - 77/05; Abruf-Nr.  051186 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 3 | ID 96315