01.03.2003 | Erbschaftsteuer
Aufteilung des Grundbesitzwerts in Erbbaurechtsfällen
Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Beschluss vom 22. Mai 2002 (Az: II B 173/01; Abruf-Nr. 020817 ) Zweifel an der Bewertung des Erbaurechts (§ 148 Absatz 1 Satz 2 Bewertungsgesetz) geäußert (sehen Sie dazu Ausgabe 1/2003, Seite 17). Die obersten Finanzbehörden haben jetzt reagiert: Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist zu entsprechen, wenn der Bedarfswert erkennbar den Verkehrswert übersteigt. Die AdV ist dabei auf den Teil zu beschränken, um den der Bedarfswert den Verkehrswert übersteigt. (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 4.12.2002, Az: S 3014/33, BStBl 2002 I, 1381)
Quelle: Ausgabe 03 / 2003 | Seite 6 | ID 95862