23.11.2009 | Erbschaftsteuer
Betriebsvermögen eines freiberuflichen Künstlers
Das Betriebsvermögen eines Künstlers wird bei seinem Tod nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen. Es ist daher erbschaftsteuerlich begünstigt, wenn die Behaltefristen eingehalten werden.
Hintergrund: Im alten wie im neuen Erbschaftsteuerrecht ist die Übertragung von Betriebsvermögen durch Steuerfreistellungen begünstigt. Voraussetzung ist, dass der Erbe den Betrieb eine bestimmte Zeit (nunmehr sieben Jahre) fortführt. Steuerbegünstigt ist nur das Vermögen, das sowohl beim Verstorbenen als auch beim Erben Betriebsvermögen ist. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen geht aber nicht allein deswegen verloren, weil die künstlerische Tätigkeit von den Erben nicht fortgesetzt werden kann. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall war die Tochter eines Kunstmalers Alleinerbin. Der Nachlass umfasste auch das Betriebsvermögen des Vaters, zu dem Ölbilder, Arbeiten auf Papier und Radierungen gehörten. Der Steuervorteil entfällt aus Sicht des BFH nur insoweit, wie die Tochter während der Behaltefrist Bilder ihres Vaters verkauft hat. Dass die Tochter die Atelierräume zu einem Museum und Galerie umgebaut hat, sei ebenfalls kein Grund die Steuerbefreiung zu versagen. (Urteil vom 27.5.2009, Az: II R 53/07)(Abruf-Nr. 093179)