26.02.2009 | Erbschaftsteuer
Steuerklasse des Schlusserben bei „Berliner Testament“
Bei einem gemeinschaftlichen „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten letztlich Erbe („Schlusserbe“) werden soll. Ist beim Tod des länger lebenden Ehegatten dann dem Wert nach noch ausreichend Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten vorhanden, wird ein mit dem zuerst verstorbenen Ehegatten enger verwandter Schlusserbe erbschaftsteuerlich so behandelt, als ob er von dem zuerst verstorbenen Ehegatten geerbt hätte. In dem vom BFH entschiedenen Fall stammte das beim Tod der Frau vorhandene Vermögen dem Wert nach unstreitig je zur Hälfte vom früher verstorbenen Mann und der jetzt verstorbenen Frau. Der Mann hatte aus seiner Familie seinen Bruder als Schlusserben eingesetzt. Weil der auch schon tot war, wurden seine Kinder Schlusserben. Und weil die Hälfte der vorhandenen Erbschaft von ihrem Onkel stammte, werden sie steuerlich so behandelt, also ob sie diese Hälfte von ihrem Onkel, und nicht entsprechend der zivilrechtlichen Lage von der später verstorbenen Ehefrau des Onkels geerbt haben. Sie werden daher entsprechend der Verwandtschaft zum Onkel nach der Steuerklasse II und nicht entsprechend der Verwandtschaft zur Ehefrau des Onkels nach der ungünstigeren Steuerklasse III besteuert.
Wichtig: Auf das günstige Urteil können sich Schlusserben aber nur insoweit berufen, als beim Tod des länger lebenden Ehegatten noch Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten vorhanden ist. (Urteil vom 27.8.2008, Az: II R 23/06)(Abruf-Nr. 083849)