01.04.2003 | Fahrtkosten
Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte
Fahrten zur einer auswärtigen Fortbildungsstätte können auch über die "Drei-Monats-Frist" hinaus nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden, wenn daneben eine regelmäßige Arbeitsstätte existiert. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster rechtskräftig entschieden. Im Urteilsfall hatte ein Industriemechaniker neben seiner Arbeit eine Fachschule besucht, je nach Schicht vormittags oder abends. Für seine Fahrten zur Schule wollte das Finanzamt nach drei Monaten nur noch die Entfernungspauschale (0,36 Euro bzw. 0,40 Euro je Entfernungskilometer) anerkennen.
Das FG entschied, dass die "Drei-Monats-Frist" in diesem Fall nicht gilt und für die Fahrten immer die Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) angesetzt werden kann. Begründung: Die Fortbildungsstätte gilt auch nach drei Monaten nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, weil der Kläger weiterhin seiner Arbeit nachgegangen ist. (Urteil vom 27.8.2002, Az: 1 K 5930/01; Abruf-Nr. 030086 )