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  • 01.05.2003 | Familienverträge

    Missbrauchsfreie Form der "Überkreuzvermietung"

    Wenn die Eigentümer von zwei vergleichbaren Immobilien jeweils nicht selbst darin wohnen, sondern sich gegenseitig vermieten, um Vermietungsverluste zu produzieren, wird diese "Überkreuzvermietung" in der Regel wegen Gestaltungsmissbrauch steuerlich nicht anerkannt. Kauft aber ein Kind in der Nachbarschaft der Eltern ein Haus, vermietet es an die Eltern und darf seinerseits gratis im Haus seiner Eltern wohnen liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und die Vermietungsverluste des Kindes anerkannt. Bedingung: Die Vermietung an die Eltern muss zu fremdüblichen Bedingungen erfolgen (Fremdvergleich!).

    Unser Tipp: Einen Missbrauch sieht der BFH offensichtlich nur, wenn mit beiden Immobilien steuerliche Verluste generiert werden. Wird eine Immobilie nicht einkommensteuerrelevant verwendet (zum Beispiel durch eine unentgeltliche Überlassung der Eltern), wird die "Überkreuzvermietung" anerkannt. (Urteil vom 14.1.2003, Az: IX R 5/00, DStR 2003,460; Abruf-Nr.  030581 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 7 | ID 95896