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  • 25.02.2011 | Familienverträge

    Vermögensübergabe: Sonderausgabenabzug nicht riskieren

    Eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen innerhalb der Familie bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn der Übernehmer die zugesagten Versorgungsleistungen nicht pünktlich zahlt. Hauptsache er zahlt sie und gibt damit zu erkennen, dass sich die Vertragsparteien mit dem Übergabevertrag rechtlich ernsthaft verpflichten wollten, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 15.9.2010, Az: X R 10/09; Abruf-Nr. 110635).  

    Beachten Sie: Steuerschädlich ist es aber, wenn der Übernehmer das übernommene Vermögen ganz oder teilweise „umschichtet“ und die Nettoerträge nicht mehr ausreichen, um daraus die zugesagten Versorgungsleistungen zu bestreiten (BFH, Urteil vom 18.8.2010, Az: X R 55/09; Abruf-Nr. 110459). Die Familie kann diesen Steuerschaden auch nicht dadurch vermeiden, dass Übernehmer und Übergeber nach der Vermögensumschichtung die Höhe der vereinbarten Versorgungsleistungen einvernehmlich nach unten korrigieren. Das wertet der BFH als Indiz dafür, dass Übernehmer und Übergeber den Versorgungsvertrag nicht mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen geschlossen haben.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142530